AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Film

1.1 Die SÜDFILM Mediengruppe (nachfolgend „SÜDFILM“ genannt) wird den Produktionsauftrag nach dem zugrunde liegenden Skript in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.

1.2 Die Herstellung erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. 

1.3 SÜDFILM trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.

1.4. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts sowie die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.  

1.5 Allen von uns angenommen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt. 

1.6 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

1.7 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. SÜDFILM nimmt Aufträge/Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlicher Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. 

1.8 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe die SÜDFILM erbracht werden. 

1.9 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen SÜDFILM und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn SÜDFILM die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn SÜDFILM mit ihrem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat. 

1.10 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt SÜDFILM von Ansprüchen Dritter frei. 

2. Kosten 

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung des Negativs sowie einer Positivkopie bzw. Master. Er ist für SÜDFILM verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird. 

2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat SÜDFILM vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten für die zusätzlichen Herstellungskosten geltend gemacht werden. Will SÜDFILM vom genehmigten Drehbuch abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 

2.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. 

2.4 Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise der SÜDFILM zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer und evtl. anfallende Zölle. Mit der Erstellung einer neuen Preisliste verlieren alle zuvor herausgegebenen Preislisten ihre Gültigkeit. 

2.5 Sofern mit Auftraggebern Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, behält sich SÜDFILM vor, die in diesen Verträgen zugrunde gelegten Preise einer möglichen veränderten Kostenentwicklung anzupassen. 

2.6 Soweit Preise nach Minuten oder Metern berechnet werden, ist die von SÜDFILM festgestellte Anzahl maßgeblich. 

2.7 Alle Preisangaben sind Stückpreise bzw. Preise pro Vorgang oder pro Längeneinheit sofern nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. 

2.8 Angebote der SÜDFILM sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung der SÜDFILM zustande oder aber dadurch, dass die bestellte Leistung tatsächlich erbracht wird. Mündlich getroffene Vereinbarungen oder Zusagen erhalten erst dann Wirksamkeit, wenn SÜDFILM diese schriftlich bestätigt. 

2.9. Produktionen, die aufgrund des Verschuldens des Auftraggebers innerhalb einem Jahr nicht realisiert werden können, hält sich SÜDFILM vor, die Anzahlung einzubehalten. 

3. Herstellung

 3.1 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags. 

3.2 SÜDFILM gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden. 

3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, SÜDFILM im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-Materialien) zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass SÜDFILM die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. 

3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist SÜDFILM verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass SÜDFILM die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist SÜDFILM berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und SÜDFILM ihnen zustimmt. 

3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung SÜDFILM für Betriebsstörungen ausgeschlossen. 

3.6 SÜDFILM trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme. SÜDFILM versichert das Negativ bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. SÜDFILM haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des Films zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung vom Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet SÜDFILM insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von SÜDFILM. 

4. Abnahme  

4.1 SÜDFILM wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen. 

4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. SÜDFILM ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen. 

4.3 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn SÜDFILM diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar. 

4.4 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren). 

4.5 Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften. 

5. Lieferfrist

 5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen SÜDFILM und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. SÜDFILM unterrichtet den Auftraggeber im Übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten. 

5.2 Erkennt SÜDFILM, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. 

5.3 Kommt es zu Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als sechs Monate, so ist SÜDFILM berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen. 

5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die SÜDFILM trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend. 

5.5 Hält SÜDFILM den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer SÜDFILM die Musterkopie abzuliefern hat. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften. 

6. Rechtsübertragung  

6.1 SÜDFILM verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt SÜDFILM dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie SÜDFILM selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind. Nutzungsrechte gelten für 1 Jahr nach Abnahme. Nach dem Nutzungsjahr sind 10% der Produktionskosten für das Folgejahr fällig. 

6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird SÜDFILM, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird SÜDFILM nur aus wichtigem Grund verweigern. 

6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit SÜDFILM eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. 

6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film im Fernsehen auszustrahlen und in öffentlichen Filmtheatern vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen. 

6.5 Der Auftraggeber hat das Recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht verletzt werden. Dies bedarf jedoch die schriftliche Zustimmung von SÜDFILM. 

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von SÜDFILM genehmigten Änderungen, durch SÜDFILM selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar. 

6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen. 

6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Master-Kopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz, der von SÜDFILM erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. SÜDFILM kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. 

6.9 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von SÜDFILM selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, diverse Unterlagen, etc. verbleiben bei SÜDFILM. SÜDFILM überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen. 

6.10 SÜDFILM steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. SÜDFILM stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird SÜDFILM unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch. 

6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf SÜDFILM – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben. 

6.12 SÜDFILM bleibt das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren sowie den daraus durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird (§§ 947, 948, 950, 951 BGB). 

6.13 Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits im Vorwege mit dem Abschluss des Vertrages sämtlich an SÜDFILM zu deren Sicherung ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber SÜDFILM vertragsgemäß nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so hat SÜDFILM Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach seiner Wahl an den Auftraggeber zurückzuzahlen. 

6.14 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von SÜDFILM unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder gefertigte Gegenstände oder Materialien zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen Dritter sind SÜDFILM unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für den Übergang von urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechten, sofern SÜDFILM solche Rechte anlässlich der von ihr erbrachten Leistung erworben hat. 

7. Zahlungsbedingungen  

7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: 1/3 bei Auftragserteilung; 1/3 bei Drehbeginn und der Rest bei Abnahme des Masters. 

7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig. 

7.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie SÜDFILM von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. 

8. Kopien und Aufbewahrung

  8.1 SÜDFILM darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) und Referenzen herstellen und diese vorführen. 

8.2 Das Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von SÜDFILM für drei Jahre kostenlos eingelagert. 

8.3 Nach Ablauf der drei Jahre muss der Auftraggeber entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll. 

8.4 SÜDFILM liefert Material für normale Beanspruchung, insbesondere im Hinblick auf Temperaturen und Belastungen. Für die sachgerechte Lagerung der gelieferten Waren ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. SÜDFILM übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung entstehen. Der Auftraggeber ist bei Zweifeln über die Belastbarkeit der Waren verpflichtet, sich bei SÜDFILM die erforderlichen Auskünfte einzuholen. 

8.5 Für den Fall, dass das vertraglich vereinbarte Material wegen Lieferschwierigkeiten des Lieferanten oder aus sonstigen technischen, logistischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden kann, ist die SÜDFILM berechtigt, ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Auftraggeber, nach eigenem Ermessen ein hinsichtlich der Qualität ähnliches Material zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Gleiches gilt für sämtliche Materialien, die im üblichen Geschäftsbetrieb der SÜDFILM verwendet werden. 

8.6 Im Falle der Überspielung oder Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen übernimmt SÜDFILM lediglich die Verpflichtung, diese in der mit dem Auftraggeber vereinbarten Art und Weise fachmännisch durchzuführen. Fehler oder Störungen, die auf das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial zurückzuführen sind, hat SÜDFILM nicht zu vertreten und gelten nicht als Mangel der erbrachten Leistungen. 

8.7 SÜDFILM ist berechtigt frei zu entscheiden, ob der Auftrag entweder selbst im Haus ausgeführt wird oder aber hierfür ganz oder teilweise die Leistungen Dritter in Anspruch genommen wird.

8.8 Mit den Kosten für die Herstellung von Glasmastern, Stampern, Bin-Loop-Mastern etc. wird lediglich die Dienstleistung des Herstellens in Rechnung gestellt, so dass diese stets im Eigentum der SÜDFILM oder einem von ihr beauftragten Dritten bleiben. Ein Anspruch auf Herausgabe steht dem Auftraggeber nicht zu. Sofern ein entgegenstehender Wunsch vom Auftraggeber nicht geäußert wird, werden sie nach der Aufbewahrungsfrist vernichtet. 

9. Versand und Verpackung 

9.1 Versendungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch für die vom Auftraggeber aufgegebenen oder von SÜDFILM veranlassten Rücksendungen.

9.2 SÜDFILM ist berechtigt, die Sendungen unter Nachnahmeerhebung zu tätigen. 

9.3 Die Verpackung erfolgt nach dem Ermessen vom SÜDFILM und wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 

10. Liefertermine  

Die von SÜDFILM angegebene Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Die in schriftlichen Bestellungen vom Auftraggeber genannten Fixtermine sind für SÜDFILM nur dann als solche verbindlich, wenn diese sie schriftlich bestätigt hat. 

11. Mängelrügen 

11.1 Mängelrügen oder Beanstandungen offensichtlicher Mängel haben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Andernfalls verfallen die Gewährleistungsansprüche. Bei Handelsgeschäften gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 377 f. HGB. 

11.2 SÜDFILM erfüllt Gewährleistungsansprüche ausschließlich im Wege der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber nach eigener Wahl das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche wie der Ersatz von Folgeschäden oder sonstige Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen. 

11.3 Die Mangelhaftigkeit von Teilen einer Gesamtlieferung stellt keinen Mangel der kompletten Lieferung dar, wenn der von dem Mangel betroffene Anteil der Gesamtlieferung unter 1% liegt. Aus diesem Grunde kann nur der betroffene Teil reklamiert werden, nicht aber die Lieferung als Ganzes. 

11.4 Unabhängig davon, um welche Erzeugnisse und Materialien es sich handelt, stellen Farbabweichungen zu den Vorgaben des Auftraggebers keine Mängel dar, die als solche gerügt werden könnten oder zur Verweigerung der Annahme berechtigen. 

11.5 Nachbesserungen Dritter, die ohne die Zustimmung durch SÜDFILM durchgeführt werden, bringen die Mängelhaftung der SÜDFILM zum Erlöschen.

 11.6 Im Falle einer Mängelrüge des Auftraggebers ist dieser nur in dem Umfang zu einer Zahlungsverweigerung berechtigt, der dem Verhältnis der reklamierten Waren zu der Gesamtlieferung entspricht. 

11.7 Für den Verkauf von gebrauchten Waren schließt SÜDFILM jede Gewährleistung aus. 

12. Haftung

 12.1 SÜDFILM haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht. 

12.2 Soweit übergebene Film- oder Videobandmaterialien, Druckdaten o.ä. bei SÜDFILM beschädigt werden oder verloren gehen, hat sie im Rahmen der Haftungsbeschränkung lediglich den Wert des Rohfilm- oder Videobandmaterials gleicher Art und Länge bzw. des Datenträgers zu ersetzen. Ein weitergehender Ersatz wie z.B. der Herstellungskosten und etwaige Folgeschäden o.ä. ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist für eine Schadensprävention durch die Anfertigung von Sicherungskopien bzw. den Abschluss einer Versicherung für diese Gegenstände verantwortlich. Ein Ersatz für verschleißbedingte Mängel oder Schäden ist ausgeschlossen. 

13. Garantie gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte

 13.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass dem von ihm erteilten Auftrag behördliche und gesetzliche Bestimmungen und Anforderungen sowie Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Er garantiert, im Besitz der Lizenz- und Auswertungsrechte zu sein und in keinerlei Hinsicht gegen gewerbliche Schutzrechte zu verstoßen. Er stellt SÜDFILM von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, durch Vorlage seiner Verträge und/oder behördlichen Genehmigungen etc. den gewünschten Nachweis zu liefern. Auch für die Übereinstimmung der Inhalte mit sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zeichnet sich allein der Auftraggeber verantwortlich. 

13.2 Für eventuell erforderliche Abgaben und Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA hat ausschließlich der Auftraggeber aufzukommen. Ihm obliegt die Prüfung seiner Meldepflichten. SÜDFILM ist nicht dazu verpflichtet, die Anmeldung für den Auftraggeber vorzunehmen. Erklärt sich SÜDFILM hierzu ausdrücklich bereit, erhält es von dem Auftraggeber alle relevanten Informationen sowie eine die anfallenden Gebühren mit Sicherheit deckende Vorauszahlung, die sie an die jeweilige Institution weiterleitet. Unabhängig von der vereinbarten Verfahrensweise ist der Auftraggeber verpflichtet, SÜDFILM die jeweils erforderlichen Dokumente vorzulegen und Erklärungen abzugeben, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Von sämtlichen Ansprüchen, denen SÜDFILM in diesem Zusammenhang ausgesetzt ist, wird es von dem Auftraggeber freigestellt. Abrechnungen der vorgenannten Abgaben und Gebühren, die zwischen SÜDFILM und dem Auftraggeber erfolgen, werden stets unter dem Vorbehalt vorgenommen, dass Nachberechnungen und Gutschriften auf Grund von Irrtümern, neuen Tatsachen u.ä. zeitlich unbegrenzt möglich sind. 

13.3 Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die Entrichtung von Abgaben und Gebühren an Verwertungsgesellschaften erstreckt sich ausdrücklich auch auf Leermaterialien, die von SÜDFILM bezogen werden. Diese enthalten noch keine Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, da sich das Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet, die sie selber verarbeiten und im Rahmen dieser Verarbeitung selber prüfen, inwieweit Abgaben abzuführen sind. 

13.4 Der Export unserer Ware kann durch Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter in den betreffenden Ländern beschränkt sein. Hierauf werden die Auftraggeber ausdrücklich mit dem Hinweis aufmerksam gemacht, dass eine Haftung von SÜDFILM ausgeschlossen ist, wenn der Auftraggeber entsprechenden Ansprüchen von den Inhabern solcher ausländischer Rechte ausgesetzt ist. 

14. Rechtswahl  Die Anwendbarkeit des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

15. Schlussbestimmungen 

15.1 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Jede von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

15.2 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend. 

15.3 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. 

15.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der SÜDFILM Mediengruppe in Freiburg im Breisgau.